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Beta — Entwurfsstand. Prüfordnung und Hinweistexte sind noch nicht rechtlich freigegeben; es werden derzeit keine verbindlichen Siegel ausgestellt.

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Tracking-Cookies vor der Einwilligung: der schwerwiegendste Befund

Der Prüfer ruft die Seite auf, ohne irgendetwas anzuklicken, und sieht nach, welche Cookies dabei gesetzt werden. Ein Cookie mit Tracking-Zweck vor jeder Einwilligung ist der schwerwiegendste Befund dieses Prüfbereichs — er trägt das größte Einzelgewicht.

Was dazu geprüft wird

1 Prüfpunkte aus dem DSGVO-Regelwerk des Prüfdienstes — die Liste stammt aus dem Messkern, nicht aus diesem Text.

  • Keine Tracking-Cookies vor Einwilligung · dsgvo-cookies-preconsent

Jeder dieser Punkte steht mit Erklärung in der vollständigen Prüfpunktliste.

Worauf es in der Praxis ankommt

Die Ursache ist selten Absicht. Meist lädt ein Werkzeug seine Zählmarke, bevor das Einwilligungsbanner überhaupt entschieden hat, ob es das darf — die Reihenfolge im Quelltext entscheidet, nicht die Absicht der Einstellung.

Cookies, die der Prüfer keiner Kategorie zuordnen kann, werden ausdrücklich als „nicht zuordenbar" gemeldet und zählen NICHT in die Bewertung. Ein unbekannter Name ist kein Beweis für Tracking, und ein Befund auf Verdacht wäre ein Falsch-Positiv.

Zu prüfen ist immer der Zustand vor jeder Interaktion. Wer nach dem Zustimmen misst, misst den falschen Moment.

Häufige Fragen

Welche Cookies dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden?

Solche, die für den Betrieb technisch erforderlich sind — etwa eine Sitzungskennung oder die Merkung der Einwilligungsentscheidung selbst. Alles, was der Reichweitenmessung oder Werbung dient, braucht vorher eine Zustimmung.

Warum meldet die Prüfung Cookies als „nicht zuordenbar"?

Weil der Name keine eindeutige Zuordnung erlaubt. Sie werden genannt, damit Sie sie selbst einordnen können, fließen aber nicht in die Bewertung ein — ein Befund auf Verdacht wäre schlimmer als eine offene Frage.

Zählt ein Cookie einer eigenen Subdomain als Drittanbieter?

Für die Einwilligungsfrage ist nicht die Domain entscheidend, sondern der Zweck. Auch ein selbst gesetztes Reichweiten-Cookie ist einwilligungspflichtig.

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