Videos, Karten und Feeds: Einbettungen erst nach Zustimmung laden
Eingebettete Inhalte von Drittanbietern — Videos, Karten, soziale Feeds — dürfen erst nach einer Einwilligung geladen werden. Der Prüfer unterscheidet dabei zwischen einer direkten Einbettung und einer Vorschaltlösung, die den Inhalt erst auf Klick nachlädt.
Was dazu geprüft wird
1 Prüfpunkte aus dem DSGVO-Regelwerk des Prüfdienstes — die Liste stammt aus dem Messkern, nicht aus diesem Text.
- Drittanbieter-Einbettungen erst nach Einwilligung · dsgvo-embeds-preconsent
Jeder dieser Punkte steht mit Erklärung in der vollständigen Prüfpunktliste.
Worauf es in der Praxis ankommt
Die Vorschaltlösung ist der übliche Weg: Statt des Videos erscheint ein Platzhalter mit Hinweis, und erst der Klick lädt den fremden Inhalt. Wichtig ist, dass der Platzhalter wirklich lokal ist — ein Vorschaubild vom fremden Server baut die Verbindung schon auf.
Der zweithäufigste Fehler ist die Einbettung im Fußbereich, die niemand bemerkt: eine Karte auf der Kontaktseite, ein Feed in der Seitenspalte. Sie laden bei jedem Aufruf mit.
Der Prüfer erkennt Vorschaltlösungen an ihrer Bauform und zählt sie nicht als Verstoß — eine korrekt umgesetzte Zwei-Klick-Lösung soll nicht bestraft werden.
Häufige Fragen
Genügt es, das Video erst beim Scrollen zu laden?
Nein. Verzögertes Laden ändert nichts an der Übermittlung, es verschiebt sie nur. Erforderlich ist eine Einwilligung, keine Verzögerung.
Was ist mit Anbietern, die eine datenschutzfreundliche Variante bewerben?
Sie verringern die Datenmenge, verhindern die Verbindung aber nicht. Der Prüfer weist sie als Einbettung aus; ob die Variante im Einzelfall genügt, ist eine Rechtsfrage.
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