Ratgeber · 5. August 2026
BFSG und BaFG: Wer jetzt barrierefrei sein muss — die Checkliste
Seit 28. Juni 2025 gilt die Barrierefreiheitspflicht für viele Websites in Österreich und Deutschland. Wer betroffen ist, was gefordert wird und wie Sie den eigenen Stand belastbar feststellen.
Was seit 28. Juni 2025 gilt
An diesem Tag endete die Umsetzungsfrist des European Accessibility Act (EAA). In Deutschland gilt seither das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Beide verpflichten — anders als die älteren Regeln, die nur öffentliche Stellen betrafen — erstmals breit die Privatwirtschaft: Wer bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher·innen anbietet, muss sie barrierefrei zugänglich machen. Für Websites heißt der praktische Maßstab: die europäische Norm EN 301 549, die auf die WCAG verweist.
Bin ich betroffen? Die Kernfragen
- Verkaufen Sie online an Verbraucher·innen? Der elektronische Geschäftsverkehr ist der größte erfasste Bereich: Webshops, Buchungsstrecken, Terminvereinbarungen mit Vertragsabschluss, Bestellformulare.
- Erbringen Sie erfasste Dienstleistungen digital? Dazu zählen u. a. Bankdienstleistungen, Personenverkehr, E-Books, Telekommunikation und Medienzugangsdienste.
- Sind Sie Kleinstunternehmen? Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme). Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht gleichermaßen — und wer knapp über den Schwellen liegt, sollte nicht auf sie bauen.
- Reine Unternehmens-Websites ohne Bestellfunktion fallen häufig nicht unter die neuen Pflichten — die Grenze verläuft aber am konkreten Angebot, nicht am Selbstbild. Ob ein „Kontaktformular mit Angebotsanfrage" schon Geschäftsverkehr ist, ist genau die Art Frage, die eine juristische Beratung klären muss.
Was konkret gefordert ist
Barrierefreiheit im Sinn dieser Gesetze ist keine Geschmacksfrage, sondern über Normverweise technisch greifbar: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust — in der Praxis geprüft anhand der WCAG-Erfolgskriterien (Stufen A und AA). Dazu kommen Informationspflichten: Nutzer·innen müssen erfahren, wie die Barrierefreiheit des Angebots sichergestellt ist.
Die Checkliste für den Einstieg
- Anwendbarkeit klären — mit juristischer Beratung, anhand Ihres konkreten Angebots (nicht anhand von Blog-Artikeln, auch nicht dieses).
- Ist-Stand technisch feststellen — gegen WCAG 2.2 A/AA, über den echten Seitenbestand, nicht nur die Startseite. Automatische Messung plus menschliches Urteil; ein Test ohne Befund ist kein Nachweis.
- Befunde priorisieren — zuerst, was Nutzung verhindert (Tastatur-Fallen, fehlende Beschriftungen, unlesbare Kontraste), dann die Kür.
- Beheben und erneut prüfen — Barrierefreiheit ist ein Zustand, der bei jedem Release wieder kippen kann.
- Nachweis dokumentieren — Prüfdatum, Regelwerk-Stand, Umfang, Ergebnis. Genau dafür stellen wir je Prüfbereich ein öffentlich verifizierbares Teilsiegel aus.
Warum jetzt — und nicht erst mit der ersten Beschwerde
Die Pflichten gelten bereits; Marktüberwachung und Beschwerdewege sind eingerichtet. Wer erst auf eine Beschwerde reagiert, saniert unter Zeitdruck und ohne Plan. Wer den Ist-Stand kennt, entscheidet selbst über Reihenfolge und Budget — und kann den erreichten Stand belegen, statt ihn zu behaupten.