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Beta — Entwurfsstand. Prüfordnung und Hinweistexte sind noch nicht rechtlich freigegeben; es werden derzeit keine verbindlichen Siegel ausgestellt.

Daten & Recht · Prüfpunkt

Muss die Datenschutzerklärung von jeder Seite aus erreichbar sein?

Ja — Besucher sollen die Datenschutzerklärung von jeder Seite Ihrer Website aus mit einem Klick erreichen, üblicherweise über einen Verweis im Fußbereich. Dahinter steht die Informationspflicht: Wer Daten verarbeitet, muss darüber auffindbar Auskunft geben. Unsere Prüfung sucht diesen Verweis automatisch und meldet, wenn er fehlt.

Ein Klick genügt — der Verweis im Fußbereich

Die bewährte Lösung ist unspektakulär: ein Link mit der Beschriftung „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“ im Fußbereich, der auf jeder Seite erscheint. Besucher erwarten ihn genau dort, ganz gleich, ob sie über die Startseite kommen oder über ein Google-Ergebnis mitten auf einer Unterseite landen. Der Verweis gehört deshalb in die Vorlage der Website, nicht auf einzelne Seiten — dann ist er automatisch überall vorhanden. Unsere Prüfung untersucht die geprüften Seiten auf einen solchen Verweis und hält im Bericht fest, ob er gefunden wurde.

Auffindbar heißt klar benannt

Ein Verweis erfüllt seinen Zweck nur, wenn Besucher ihn als solchen erkennen. „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“ sind eindeutig; versteckte Formulierungen, winzige Schrift oder ein Link, der nur auf einer einzigen Unterseite existiert, verfehlen das Ziel. Auch das Einwilligungsbanner selbst sollte auf die Datenschutzerklärung verweisen, damit Besucher vor ihrer Entscheidung nachlesen können, worum es geht — die Prüfung erfasst diesen Banner-Verweis als eigenes Merkmal. Die Prüfung ist dabei eine technische Untersuchung der Auffindbarkeit; ob der Inhalt der Erklärung vollständig und richtig ist, beurteilt Ihr Rechtsbeistand.

So gehen Sie es an

  • Rufen Sie drei beliebige Unterseiten Ihrer Website auf und prüfen Sie, ob der Fußbereich überall den Verweis „Datenschutz“ zeigt.
  • Bitten Sie Ihre Agentur, den Verweis in die zentrale Seitenvorlage einzubauen, falls er nur auf einzelnen Seiten liegt.
  • Benennen Sie den Link eindeutig — „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“, ohne Umschreibungen.
  • Prüfen Sie, ob auch Ihr Einwilligungsbanner auf die Datenschutzerklärung verweist.
  • Lassen Sie den Inhalt der Erklärung von Ihrem Rechtsbeistand prüfen, sobald sich an den eingesetzten Diensten etwas ändert.

Häufige Fragen

Wo gehört der Link zur Datenschutzerklärung hin?

In den Fußbereich der Website, sodass er auf jeder Seite erscheint — dort suchen ihn Besucher zuerst. Am zuverlässigsten liegt er in der zentralen Seitenvorlage, dann kann keine neue Unterseite ihn vergessen. Zusätzlich sollte das Einwilligungsbanner auf die Erklärung verweisen, damit Besucher vor ihrer Entscheidung nachlesen können.

Reicht die Datenschutzerklärung nur auf der Startseite?

Nein. Viele Besucher betreten Ihre Website über eine Unterseite, etwa aus einem Suchergebnis, und sehen die Startseite nie. Der Verweis muss deshalb von jeder Seite aus erreichbar sein. Unsere Prüfung sucht ihn auf den geprüften Seiten und meldet im Bericht, wenn er fehlt.

Prüft der Dienst auch den Inhalt meiner Datenschutzerklärung?

Nein. Die Prüfung stellt technisch fest, ob ein Verweis zur Datenschutzerklärung vorhanden und auffindbar ist. Ob der Text selbst vollständig ist und alle eingesetzten Dienste korrekt beschreibt, ist eine inhaltliche und rechtliche Frage — dafür ist Ihr Rechtsbeistand zuständig. Der Prüfbericht liefert ihm dafür eine nützliche Grundlage: das Inventar aller gefundenen Drittanbieter.

Weiter im Prüfbereich Daten & Recht

Dieser Prüfpunkt gehört zum Prüfbereich Daten & Recht — dort stehen alle Prüfpunkte im Überblick. Was die Prüfung insgesamt leistet, zeigt die Leistungsseite; wie ein Ergebnis zustande kommt, erklärt das Prüfverfahren. Alle Prüfbereiche im Überblick: Wissensbasis.